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Unfallschadensberechnung bei Eigenreparatur
Übersteigen die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges, ist die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verpflichtet, wenn das Fahrzeug
nicht repariert wird.
Lässt der Unfallgeschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen, kann er allenfalls den Ersatz bis zu einer Toleranzgrenze
von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Bei dieser Toleranzgrenze werden die Reparaturkosten zuzüglich
Minderwert mit den Wiederbeschaffungskosten (ohne Berücksichtigung des Restwertes) verglichen. Liegen Reparaturkosten und
Minderwert nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte zu Lasten des Schädigers
reparieren.
Entschließt sich der Geschädigte zu einer Reparatur, kann er grundsätzlich den erforderlichen Reparaturkostenaufwand
auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur in eigener Regie durchführt, so das Urteil des OLG Hamm (13 U 132/01).
Diese Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist aber nur möglich, wenn der Schaden auf diese Weise voll beseitigt, d.h. dass
die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass das Fahrzeug ordentlich
repariert worden ist, kann er die vom Sachverständigen ermittelten Instandsetzungskosten auch dann verlangen, wenn er ihre
Entstehung im Einzelnen nicht belegen kann.
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