Taxi Schmuk - Ihr Taxiunternehmen in Bad Waldsee Taxi Schmuk - Ihr Taxiunternehmen in Bad Waldsee Taxi Schmuk - Ihr Taxiunternehmen in Bad Waldsee
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    IHR TAXI-UNTERNEHMEN IN BAD WALDSEE
 
       
   
   
:: Beförderungsentgelte
 
§ 2 Geltungsbereich
       
(1) Die in § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Landkreises Ravensburg (Pflichtfahrbereich) zu erheben.
(2) Bei Fahrten über den Landkreis Ravensburg hinaus können die Beförderungsentgelte vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast vereinbart werden.
       
 
§ 3 Sondervereinbarungen
       
(1) Sondervereinbarungen sind zulässig, wenn
       
a) ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
b) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
c) die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
       
(2) Die Sondervereinbarungen müssen ihrer Wirksamkeit wegen vor Inkrafttreten beim Landratsamt angezeigt werden.
       
 
§ 4 Sonstige Bestimmungen
       
(1) Eine Abschrift dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die in §1 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über - oder unterschritten werden.
(3) Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Ziff. 3c PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.