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§ 2 Geltungsbereich
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| (1) |
Die in § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte
sind bei Fahrten innerhalb des Landkreises Ravensburg (Pflichtfahrbereich)
zu erheben. |
| (2) |
Bei Fahrten über den Landkreis
Ravensburg hinaus können die Beförderungsentgelte
vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast vereinbart werden. |
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§ 3 Sondervereinbarungen
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| (1) |
Sondervereinbarungen sind zulässig,
wenn |
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| a) |
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl
oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
| b) |
die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht
gestört wird und |
| c) |
die Beförderungsbedingungen
und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. |
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| (2) |
Die Sondervereinbarungen müssen
ihrer Wirksamkeit wegen vor Inkrafttreten beim Landratsamt angezeigt
werden. |
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§ 4 Sonstige Bestimmungen
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| (1) |
Eine Abschrift dieser Verordnung
ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen
vorzulegen. |
| (2) |
Die in §1 festgelegten Beförderungsentgelte
sind Festpreise i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen
nicht über - oder unterschritten werden. |
| (3) |
Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
können nach § 61 Abs. 1 Ziff. 3c PBefG als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. |
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